Satzung

Freundeskreis GRASSI Museum für Angewandte Kunst e. V.

§1 Name und Sitz

1) Der Verein trägt in Anlehnung an den neuen Namen des Museums für Kunsthandwerk den Namen “FREUNDESKREIS GRASSI Museum für Angewandte Kunst e. V. ” und hat seinen Sitz in Leipzig. Er ist seit 1991 wieder im Vereinsregister eingetragen.

2) Der Verein steht in der Tradition des 1875 gegründeten “Kunstgewerbevereins” und der 1909 gegründeten “Gesellschaft der Freunde des Kunstgewerbemuseums zu Leipzig“ .

 Zweck und Ziel des Vereins

1) Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke in Form der Förderung der bildenden Künste, kultureller Einrichtungen und der Denkmalpflege sowie der Erhaltung von Kulturwerten.

2) Dieser Satzungszweck wird vornehmlich verwirklicht durch:

a) Förderung der bildenden Künste, insbesondere in Form des Kunsthandwerks und des künstlerischen Designs (heute zusammengefasst als „Angewandte Kunst “ bezeichnet), durch

  • Mittelbeschaffung und Weiterleitung der Mittel an das Grassi Museum für Angewandte Kunst Leipzig;
  • ideelle Unterstützung der entsprechenden Museumsarbeit ;
  • Durchführung von Arbeitskreisen und Bildungsveranstaltungen auf diesem Gebiet ;
  • kulturelle Veranstaltungen, insbesondere Kunstausstellungen, auf diesem Gebiet ;
  • Förderung der Arbeiten von Künst lern und Ateliers durch Wettbewerbe und/ oder durch
  • Vergabe entsprechender Kunstpreise und sonstige Auszeichnungen, und sonstige Mittel zur Durchführung künstlerischer Arbeiten, wobei Voraussetzung die ausschließliche und unmittelbare Verwendung für die künstlerische Tät igkeit ist, sofern sie vom Künstler nicht aus eigener Kraft und nicht in ausreichendem Maße beschafft werden können;

b) Förderung der Erhaltung von Kulturwerten und Werken bildender Kunst für das Museum oder eigene Bestände, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen müssen, durch

  • Restaurierungen von Kunst – und Kulturwerten,
  • Erhaltung und Erschließung von Sammlungsbeständen,
  • Erhaltung von Kunstsammlungen und künst lerischen Nachlässen,
  • andere geeignete Maßnahmen einschl. Sammlungen von Werken bildender Kunst ;

c) Herausgabe oder Mitherausgabe dem Vereinszweck dienender Publikationen;

d) dem Vereinszweck dienender entsprechender Bildungsvorhaben der Volks- und Berufsbildung;

e) Erhalt und Rekonstruktion von anerkannten Bau-Denkmälern, insbesondere des Grassimuseums in Leipzig.

3) Der Verein verwirklicht seine Zwecke unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 58 Nr. 1. Abgabenordnung (AO), insbesondere durch Förderung und Unterstüt zung des Grassi Museums für Angewandte Kunst Leipzig.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünst igte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbst los tät ig; erverfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§5 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede an den Vereinszielen interessierte natürliche Person und juristische Person des privaten und öffentlichten Rechts werden.

2) Über den schriftlichen Ant rag ent scheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaftt ritt durch Aushändigung einer Mitgliedskarte oder entsprechenden Bestätigung in Kraft.

3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich,

c) durch Ausschluss aus dem Verein,

d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.

4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat , kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schrift lich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schrift lich

Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

5) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied in zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung an die letztgenannte Anschrift des Mitgliedes voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

6) Persönlichkeiten, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

§-7 Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergericht lich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter immer der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Schatzmeister.

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt . Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten funktionsbestimmten Wahlgängen. Der Vorstand bleibt im Amt, bis eine Neuwahl er- folgt ist . Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann sich der Vorstand für den Rest der Amtsperiode aus dem Kreis der Mitglieder ergänzen. Scheiden mehr als zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder des Vorstandes mehr als sechs Monate vor Ende ihrer Amtszeit aus, so ist innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.

3) Der Vorstand erstellt den Tätigkeits- und Kassenbericht für das Geschäftsjahr. Die Mitgliederversammlung des Vorjahres entscheidet über die Prüfung und die Prüfer des Kassenberichtes.

§8 Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich bis spätestens zum 30. Juni statt .

2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich an die letztbekannte Anschrift des Mitgliedes unter Angabe der Tagesordnung ein. Der Vorstand best immt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann Ergänzungen bis spätestens zehn Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich beantragen.

3) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn es von mindestens 1/ 10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe gefordert wird.

4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes,

b) Genehmigung des Haushalt splanes für das kommende Geschäftsjahr,

c) Entgegennahme des Tät igkeit s- und Kassenberichtes des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes,

d) Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss,

e) Festsetzung des Mitgliedsbeit rages.

5) a) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist . Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

b) Anträge zur Satzungsänderung dürfen nur behandelt werden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt waren. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drit teln der abgegebenen St immen.

6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 01. Januar im voraus fällig.

§10 Kuratorium

Ein Kuratorium, dessen Mitgliederzahl offen ist , kann vom Vorstand zur Unterstützung der Arbeit des Vereins berufen werden. Die Mitglieder des Kuratoriums (Kuratoren) müssen Mitglieder oder Ehrenmitglieder des Vereins sein.

§11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Leipzig, die es unmit telbar und ausschließlich gemeinnützig zur Förderung der Kunst und Kultur im Sinne von § 2 Abs. 1 dieser Satzung, insbesondere für Erwerbungen des GRASSI Museums für Angewandte Kunst Leipzig zu verwenden hat .

§12 Salvatorische Klausel

Unwirksamkeit einzelner Best immungen dieser Satzung berühren die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der Satzung insgesamt nicht. Unwirksame Bestimmungen sind vielmehr gesetzeskonform so auszulegen, dass der beabsichtigte Zweck und insbesondere die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung, des Einkommensteuer- und des Körperschaft steuerrechts best möglich erreicht wird.

§13 Inkrafttreten

Diese Satzung ändert , ergänzt und ersetzt die bisher gültige Satzung. Sie wird mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam. Im Innenverhältnis ist sie ab Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung anzuwenden.