AGBs für Versteigerungen

Freundeskreis GRASSI Museum für Angewandte Kunst e. V.

§1 Allgemeines

  1. Der Freundeskreis GRASSI Museum für Angewandte Kunst e.V. mit Sitz Johannisplatz 5-11 in 04103 Leipzig (im folgenden „Versteigerer“) versteigert im Rahmen einer Auktion am 05.02.2023 im eigenen Namen und für eigene Rechnung Dubletten von Designobjekten aus Porzellan, Glas und Metall. Erlöse der Versteigerung gehen an das GRASSI Museum für Angewandte Kunst. Ein Aufgeld wird nicht erhoben, Umsatzsteuer entfällt.
  2. Die Versteigerung wird durch eine natürliche Person durchgeführt; die Bestimmung dieser Person obliegt dem Versteigerer. Ansprüche aus der Versteigerung und im Zusammenhang mit dieser bestehen nur gegenüber dem Versteigerer.
  3. Der Versteigerer behält sich vor, die veröffentliche Reihenfolge der Objektnummern zu verändern oder zurückzuziehen.
  4. Sämtliche zur Versteigerung kommenden Objekte können vor der Versteigerung im Internet unter diesem Link oder kurz vor der Versteigerung besichtigt werden. Ort und Zeit kann der jeweiligen Ankündigung im Internetauftritt des Vereins entnommen werden. Ist dem Bieter die Besichtigung zeitlich nicht möglich, verzichtet er mit dem eigenen Bietvorgang auf sein Besichtigungsrecht.

§2 Aufruf, Versteigerungsablauf und Zuschlag

  1. Der Aufruf erfolgt zum veröffentlichten Schätzpreis. Gesteigert wird nach Ermessen des Versteigerers, im Allgemeinen in Schritten von ca. 10%.

  2. Ein unter dem Schätzpreis liegendes Gebot muss vom Versteigerer nicht angenommen werden.

  3. Für schriftliche Gebote gilt, dass sie spätestens  bis zum 31.01.2023 eingegangen sein müssen und den Gegenstand unter Aufführung der Katalognummer und des gebotenen Preises benennen. Alle Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters. Es besteht für den Versteigerer keine Verpflichtung, den Bieter von der Nichtberücksichtigung seines Gebotes in Kenntnis zu setzen. Jedes Gebot wird vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um andere Gebote zu überbieten.

  4. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann den Zuschlag verweigern oder unter Vorbehalt zuschlagen; das gilt insbesondere dann, wenn der Mindestzuschlagspreis nicht erreicht ist.

  5. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung. Diese erfolgt sofort in bar oder durch elektronische Zahlung an die Erfüllungsgehilfen des Auktionators.

§3 Gefahrenübergang, Kosten der Übergabe und Versendung

  1. Mit Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgegenstandes auf den Käufer über, der auch die Lasten trägt.

  2. Die Kosten der Übergabe, der Abnahme und der Versendung trägt der Käufer, wobei der Versteigerer nach eigenem Ermessen Versandart und Versandmittel bestimmt.

  3. Ab dem Zuschlag lagert der Versteigerungsgegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers beim Versteigerer. Er ist jederzeit berechtigt, den Gegenstand bei einem Dritten auf eigene Rechnung einzulagern.

§4 Kaufpreis, Fälligkeit und Abgaben

  1. Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.

  2. Zahlungen des Käufers sind grundsätzlich nur am Tage der Auktion an den Versteigerer auf das von ihm angegebene Konto zu leisten. Die Erfüllungswirkung der Zahlung tritt erst mit endgültiger Gutschrift auf dem Konto des Versteigerers ein.

  3. Ein Käuferaufgeld entfällt.

§5 Vorkasse und Eigentumsvorbehalt

  1. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Versteigerungsgegenstand vor Bezahlung der vom Käufer geschuldeten Beträge herauszugeben.

  2. Das Eigentum am Kaufgegenstand geht erst mit vollständiger Bezahlung des geschuldeten Rechnungsbetrags auf den Käufer über.

§6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Der Käufer kann gegenüber dem Versteigerer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

§7 Zahlungsverzug, Rücktritt, Ersatzansprüche des Versteigerers

  1. Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, kann der Versteigerer unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite verlangen, mindestens jedoch in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Verzugszins nach §§ 288, 247 BGB. Mit dem Eintritt des Verzugs werden sämtliche Forderungen des Versteigerers sofort fällig.

  2. Der Käufer hat seine Erwerbung unverzüglich beim Versteigerer abzuholen. Bei größeren Objekten kann der Käufer um postalische Zusendung an eine hinterlegte Adresse bitten. Der Versteigerer wird dann binnen 2 Wochen das/die Objekte angemessen verpackt dem Käufer per DHL an diese Adresse zustellen lassen. Die Sendungen werden von Versteigerer nicht zusätzlich versichert. Beschädigungen und Bruch gehen zu Laste des Käufers.

§8 Gewährleistung

  1. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden ohne Haftung des Versteigerers für Sachmängel und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zugeschlagen.
  2. Die gebrauchten Sachen werden in einer öffentlichen Versteigerung verkauft, an der der Bieter/Käufer persönlich teilnehmen kann. Ist der Bieter/Käufer gleichzeitig Verbraucher i.S.d. § 13 BGB wird er auf folgendes ausdrücklich hingewiesen:
    Da er in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung eine gebrauchte Sache ersteigert, finden die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs, also die Vorschriften der §§ 474 ff. BGB auf diesen Kauf keine Anwendung.

  3. Die nach bestem Wissen und Gewissen erfolgten Beschreibungen und –abbildungen, sowie Darstellungen in sonstigen Medien des Versteigerers (Internet, sonstige Bewerbungen u.a.) begründen keine Garantie und sind keine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit i.S.d. § 434 BGB, sondern dienen lediglich der Information des Bieters/Käufers. Die im Onlinekatalog und Beschreibungen in sonstigen Medien (Internet, sonstige Bewerbungen u.a.) des Versteigerers angegebenen Schätzpreise dienen – ohne Gewähr für die Richtigkeit – lediglich als Anhaltspunkt für den Verkehrswert der zu versteigernden Gegenstände. Die Tatsache der Begutachtung durch den Versteigerer als solche stellt keine Beschaffenheit bzw. Eigenschaft des Kaufgegenstands dar.

§9 Haftung

Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sind – gleich aus welchem Rechtsgrund und auch im Fall des Rücktritts des Versteigerers nach Ziff. 8.4 – ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Versteigerers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenfalls gilt der Haftungsausschluss nicht bei der Übernahme einer Garantie oder der fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, jedoch in letzterem Fall der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

§10 Datenschutz

Auf die jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen des Vereins wird ausdrücklich hingewiesen. Sie finden sich online, als auch als Aushang im Auktionssaal (Pfeilerhalle des GRASSI Museums für Angewandte Kunst) veröffentlicht. Im Internet sind sie veröffentlicht unter diesem Link. Sie sind Vertragsbestandteil und Grundlage jedes geschäftlichen Kontaktes, auch in der Anbahnungsphase.

§11 Schlussbestimmungen

  1. Fernmündliche Auskünfte des Versteigerers zur Auktion, zum Ablauf wie zu Ergebnissen der Auktion sind nicht verbindlich.

  2. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

  3. Gerichtsstand ist Leipzig

§12 Streitbeilegungsverfahren

  1. Der Anbieter ist weder gesetzlich verpflichtet noch freiwillig einem Streitbeilegungsverfahren (z.B. Art. 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)) vor einer Verbraucherschlichtungsstelle beigetreten und somit auch nicht bereit an einem solchen Verfahren teilzunehmen.

  2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Es gilt § 306 Abs. 2 BGB.